Allgemeine Geschäftsbedingungen

AG Reederei Norden-Frisia 

Parkbedingungen und Benutzungsbestimmungen

Norddeich, Zum Inselparkplatz (P1 + P2), Badestraße (P3) und Bahnhof Norddeich

 

I. Mietvertrag – verantwortliche Datenschutzstelle

a) Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit dem Einfahren auf das Parkgelände kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Parkplatz zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Parkende mit den Parkbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages einverstanden. 

b) Die Benutzung des Parkgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn das Parkgelände mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Objektschutz), ist hiermit keine Übernahme einer Verwahrungs- und/oder Obhutspflicht bzw. Haftung verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder sonstige Beschädigungen. Die verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist die AG Reederei Norden-Frisia, Am Hafen 1, 26548 Norderney, www.reederei-frisia.de.


 II. Parkgebühren – Einstelldauer

a) Der Mietzins (Parkgebühr) richtet sich nach der aktuell vor Ort aushängenden oder online einsehbaren Preisliste. 

b) Die Parkgebühr ist an den Kassenautomaten oder vorab online zu entrichten. 

c) Ist die Nutzung eines E-Stellplatzes gewünscht, so ist dieser bei der Reservierung explizit auszuwählen. Es wird ausschließlich nur die Stellfläche vermietet. Die Energiezufuhr (Typ-2-Stecker) liegt in der Verantwortlichkeit des Mieters, ebenso wie eventuell daraus entstehenden Schäden, die sowohl materiell sein, aber auch in der Unnutzbarkeit aufgrund Inkompatibilität liegen können.  
 d) Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer vor Ort nachzuweisen. Gelingt dem Mieter das nicht, wird ein Mindestbetrag in Höhe von 70,00 € fällig. Dem Vermieter steht es frei, die Parkdauer unter Zuhilfenahme der elektronischen Kennzeichenerfassung (gem. II. g) zu überprüfen.

e) Die Höchstparkdauer beträgt drei Monate, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die Parkdauer über diesem Zeitraum, ist die Vermietung im Voraus zu benachrichtigen.

f) nur P3: Für Dauerparker (Parkdauer über drei Monate) gelten die gesondert vertraglich vereinbarten Bedingungen.

g) Zur automatisierten Abwicklung des Bezahlvorgangs wird das Fahrzeug-Kennzeichen des Mieters zur Ermittlung des jeweils fälligen Mietzinses elektronisch aufgenommen und gespeichert. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck; eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht. Nach Abwicklung des Mietvertrags bzw. mit erfolgreicher Zahlung des fälligen Mietzinses werden diese Daten unverzüglich gelöscht.


 III. Öffnungszeiten

Die Parkgelände P1 + P2 (Zum Inselparkplatz) + P3 (Badestraße) sind durchgehend geöffnet. Das Parkgelände „Bahnhof Norddeich“ ist täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Das Büro auf dem Parkgelände P3 ist gemäß Aushang vor Ort geöffnet.


 IV. Haftung der Vermietung

Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermietung nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht werden. Die Vermietung haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht und/oder zu vertreten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeuges entstanden sind.

 

V. Ausschlussfristen

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Eigentum/Besitz vor Verlassen des Parkplatzes der Vermietung anzuzeigen. Ist dies dem Mieter vor Ort ausnahmsweise nicht möglich (Abholung außerhalb der Bürozeiten, siehe Punkt III. Öffnungszeiten), hat die Anzeige spätestens 72 Stunden nach
dem Schadensfall schriftlich bei der AG Reederei Norden-Frisia, Mole Norddeich 1, 26506 Norden oder per E-Mail an 

schadensmeldung@reederei-frisia.de zu erfolgen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermietung geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass die Vermietung seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

 

VI. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen gegenüber der Vermietung oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich der Vermietung anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltung des Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter als für ihn verbindlich an. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkgeländes und etwaige Kosten der Vermietung, die durch eine Halterermittlung entstehen, um Ersatzansprüche geltend machen zu können. 

 

VII. Benutzungsbestimmungen

a) Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. Hauptuntersuchung, § 29 StVZO) versehen ist.

b) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Bei Zuwide­rhandlungen hat die Vermietung das Recht, den Mietpreis entspre­chend der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen. 

c) Auf dem Gelände der Vermietung ist untersagt:  

Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie deren leeren Betriebsstoffbehältern, Laufenlassen der Motoren, Hupen und Lärmbelästigung, Einstellen von Fahrzeugen mit z. B. undichtem Tank, Motor oder Getriebe und/oder undichter Ölwanne usw. die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an abgestellten Fahrzeugen, das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren in oder auß­er­­­­­­­­­­­­­­halb von Fahrzeugen, der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt.

d) Die Vermietung ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Ge­fahr des Mieters von dem Parkgelände zu entfernen, wenn

der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen (z. B. E-Stellplätzen) abstellt, vor allem dann, wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht, die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Mietpreis bezahlt und ohne, dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermietung besteht, das abgestellte Fahrzeug Undichtigkeiten (s. o. Buchstabe c.) aufweist 

oder durch andere Mängel das Eigentum und/oder den Betrieb der Vermietung oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet,

das Fahrzeug nicht amtlich zugelassen ist oder während der Einstellzeit stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird.

e) Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprech­­end. Es ist im Schritttempo zu fahren.

 

VIII. Pfandrecht

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermietung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechts überträgt der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der Vermietung dieser den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die Vermietung ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen.

 

IX. Hinweis

Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und ver­kehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sowie persönliche Klei­dungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Miet­zeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.

 

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Vermietung und dem Mieter oder Benutzer ist das Amtsgericht Norden.

Stand: Juli 2021

 

FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich

 

1. Mietvertrag 

Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit dem Einfahren auf das Parkgelände kommt ein Mietvertrag über einen  Kfz-Parkplatz zwischen dem Einsteller des Fahrzeugs und der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Harle (nachfolgend: FLN) zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Einsteller mit den Parkbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages einverstanden. 

 

2. Haftung des Vermieters 

Die Benutzung des Parkgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Dies gilt sowohl für das abgestellte  Fahrzeug als auch für dessen Inhalt. 

Die FLN haftet nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Die FLN haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch höhere Gewalt  entstanden oder nur durch Dritte wie andere Einsteller/Mieter verursacht und/oder zu vertreten sind, insbesondere also auch nicht für Schäden, die infolge Diebstahls oder Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte entstanden sind. 

Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sowie  persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Mietzeit im eigenen Interesse im  Kofferraum einzuschließen. 

 

3. Parkgebühren – Einstelldauer 

a) Der Mietzins (Parkgebühr) richtet sich nach der aktuell vor Ort aushängenden Tarifübersicht. 

b) Die Parkgebühr ist in der Regel im Voraus in bar oder per EC-Karte bei einem Mitarbeiter der FLN zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur gegen Rückgabe des Parkscheines und Zahlung der Parkgebühr gestattet, wenn  diese nicht bereits bei Einfahrt entrichtet wurde. 

c) Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer nachzuweisen. Gelingt dem  Mieter dies nicht, wird eine Mindestparkdauer von 14 Tagen berechnet. 

d) Die Höchstparkdauer beträgt drei Monate, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die  Parkdauer über diesem Zeitraum, ist die Vermietung im Voraus zu benachrichtigen. 

e) Für Dauerparker (z. B. Pendler) gelten die gesondert vertraglich vereinbarten Bedingungen. 

 

4. Öffnungszeiten 

Die Abholung des Fahrzeugs ist nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten möglich. 

 

5. Ausschlussfristen 

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Eigentum/Besitz vor Verlassen des Parkplatzes  der FLN anzuzeigen. Ist dies dem Mieter vor Ort nachweisbar nicht möglich, hat die Anzeige spätestens 72 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich bei der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich, Westerlooger  Strohweg 5, 26506 Norden oder per E-Mail schadensmeldung@reederei-frisia.de zu erfolgen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des  Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen der FLN geltend, obliegt ihm der  Nachweis, dass die FLN seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.  

 

6. Haftung des Mieters   

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen  gegenüber der Vermietung oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich der Vermietung anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltungdes Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter  als für ihn verbindlich an. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkgeländes und etwaige Kosten der Vermietung, die durch eine Halterermittlung entstehen, um Ersatzansprüche geltend machen zu können. 

 

7. Benutzungsbestimmungen 

a) Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, mit  einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. Hauptuntersuchung, § 29 StVZO) versehen ist. 

b) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein  Fahrzeug. Bei Zuwiderhandlungen hat die Vermietung das Recht, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch  genommenen Fläche zu berechnen. 

c) Auf dem Gelände der Vermietung ist untersagt:  

-   Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, 

-   Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie deren leeren 

    Betriebsstoffbehältern, 

-   Laufenlassen der Motoren, 

-   Hupen und Lärmbelästigung, 

-   Einstellen von Fahrzeugen mit z. B. undichtem Tank, Vergaser oder Getriebe und/oder undichter Ölwanne usw.,

-   die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an abgestellten Fahrzeugen, 

-   das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren in oder außerhalb von Fahrzeugen, 

-   der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt. 

d) Die Vermietung ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters von dem Parkgelände zu  entfernen, wenn 

-   der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt und zwar insbesondere dann,  wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Fahrzeug eine  Gefahr für Personen und Sachen ausgeht, 

-   die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Mietpreis bezahlt und ohne  dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermietung besteht, 

-   das abgestellte Fahrzeug Undichtigkeiten (s. o. Buchstabe c.) aufweist oder durch andere Mängel das  Eigentum und/oder den Betrieb der Vermietung oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet, 

-   das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei oder die  Verwaltungsbehörde stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird. 

e) Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Es ist im Schritttempo zu  fahren. Der Einsteller hat auf dem Parkgelände die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar  auch dann, wenn ihm das Personal der FLN oder Dritte z. B. durch Einweisen behilflich sind. Nach der Einstellung ist das Fahrzeug durch Betätigung der Handbremse ordnungsgemäß z. B. gegen Wegrollen zu sichern. 

 

8. Pfandrecht 

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die FLN ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechts überträgt  der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der FLN dieser den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die FLN ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen. 

 

9. Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der FLN und dem Mieter oder Benutzer ist, wenn der Mieter oder  Benutzer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen  ist oder er nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt, Harle. 

 

 

Norderneyer Parkraumbewirtschaftungs-GmbH

Park und Einstellbedingungen Norderneyer Parkraumbewirtschaftungs-GmbH 

- Parkplatz A, B und C / Marien-, Feldhausen- und Mühlenstraße -

1. Mit Annahme des Parkscheines bzw. des Einstellvertrages kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Einstellplatz zustande. Gleichzeitig werden die Einstellbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages anerkannt. Eine Weitergabe bzw. Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet. 

2. Weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs sind Gegenstand des Vertrages. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Diebstähle, Abhandenkommen, Sachbeschädigung, Feuerschäden und ähnliche Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen verursacht worden sind. Für Schäden, die durch Tätigkeiten von Organen oder Angestellten der Vermieterin verursacht werden, wird nur bei nachweislich grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung gehaftet. Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. 

3. Bei einer etwaigen Haftung, die nicht auf ein nachweislich grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Vermieterin oder einer ihrer Angestellten zurückzuführen ist, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den unmittelbaren Schaden. Die Haftung erstreckt sich in jedem Fall nur auf das Fahrzeug selbst und nicht auf den Fahrzeuginhalt sowie nicht auf Folgeschäden (Fahrzeugausfall, Minderwert etc.) Der Mieter sollte, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, etwaige Schäden vor Verlassen des Abstellplatzes unter Vorzeigen des Parkscheins oder der Quittung dem Personal der Vermieterin anzeigen. Hat der Mieter vor Verlassen des Abstellplatzes den Schaden erkannt, eine Anzeige gegenüber dem Personal der Vermieterin vor Verlassen des Abstellplatzes jedoch unterlassen, erlischt die Schadensersatzpflicht. 

4. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitperson gegenüber der Vermieterin oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltung des Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter als für ihn verbindlich an. 

5. Der Mietpreis ist aus der aushängenden Preisliste ersichtlich. Er stellt das Entgelt für die Überlassung eines Kfz-Einstellplatzes dar. 

6. Bei Verlust des Parkscheines ist ein Mindestmietpreis von 30,00 EUR fällig, es sei denn, die tatsächliche Parkzeit kann glaubhaft nachgewiesen werden. 

7. Die Abstellung des Fahrzeuges hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungshilfen (Parkplatznummern) oder sonstigen Anordnungen zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen hat die Vermieterin das Recht, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen Flächen zu berechnen. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

Nur für Dauerparkplatz A: 

  • die Jahresparkplätze sind kennzeichengebunden 
  • Änderungen jeglicher Art sind dem Betreiber 

mitzuteilen 

8. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter der Vermieterin mit Hinweisen behilflich sind. Diese handeln als Erfüllungsgehilfen des Mieters. 

9. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände, sowie persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt, sind während der Mietzeit aus dem Fahrzeug zu entfernen. 

10. Auf dem Gelände der Vermieterin ist untersagt: 

  • das Befahren mit und Einstellen von Anhängern, Motorrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten, 
  • Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, 
  • das Abstellen und die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie Gegenstände aller Art und Abfall, 
  • Laufenlassen der Motoren beim Tanken aus Kanistern u.ä., 
  • Hupen und Lärmbelästigung, 
  • Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, 
  • Durchführen von Arbeiten oder Reparaturen an eingestellten Fahrzeugen, 
  • das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren im Fahrzeug, 
  • der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt. 
  • Wohnmobile und Wohnwagen abzustellen, da Norderney Endziel ist. 
  • das Abstellen von Fahrrädern auf den ausgewiesenen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 

11. Die Ausfahrt an der automatischen Schrankenanlage ist nur mit einem gültigen Parkschein möglich. 

12. Die Vermieterin kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug von den Parkplätzen abschleppen lassen, wenn, 

a) die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermieterin besteht, 

b) das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Vermieterin oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet. 

c) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird. 

13. Die Videokontrolle an unseren Parkplätzen dient nicht der Überwachung, sondern der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Parkanlagen. Die Vermieterin übernimmt daher trotz vorhandener Videoanlage keine Obhutspflichten. 

14. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechtes überträgt der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der Vermieterin den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die Vermieterin ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen. 

15. Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen der Vermieterin und dem Mieter oder Benutzer ist das Amtsgericht Norden. 

Norderney, im Mai 2011