Parkbedingungen und Benutzungsbestimmungen
Norddeich, Zum Inselparkplatz (P1 + P2), Badestraße (P3) und Bahnhof Norddeich
I. Mietvertrag – verantwortliche Datenschutzstelle
a) Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit dem Einfahren auf das Parkgelände kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Parkplatz zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Parkende mit den Parkbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages einverstanden.
b) Die Benutzung des Parkgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn das Parkgelände mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Objektschutz), ist hiermit keine Übernahme einer Verwahrungs- und/oder Obhutspflicht bzw. Haftung verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder sonstige Beschädigungen. Die verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist die AG Reederei Norden-Frisia, Am Hafen 1, 26548 Norderney, www.reederei-frisia.de.
II. Parkgebühren – Einstelldauer
a) Der Mietzins (Parkgebühr) richtet sich nach der aktuell vor Ort aushängenden oder online einsehbaren Preisliste.
b) Die Parkgebühr ist an den Kassenautomaten oder vorab online zu entrichten.
c) Ist die Nutzung eines E-Stellplatzes gewünscht, so ist dieser bei der Reservierung explizit auszuwählen. Es wird ausschließlich nur die Stellfläche vermietet. Die Energiezufuhr (Typ-2-Stecker) liegt in der Verantwortlichkeit des Mieters, ebenso wie eventuell daraus entstehenden Schäden, die sowohl materiell sein, aber auch in der Unnutzbarkeit aufgrund Inkompatibilität liegen können.
d) Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer vor Ort nachzuweisen. Gelingt dem Mieter das nicht, wird ein Mindestbetrag in Höhe von 70,00 € fällig. Dem Vermieter steht es frei, die Parkdauer unter Zuhilfenahme der elektronischen Kennzeichenerfassung (gem. II. g) zu überprüfen.
e) Die Höchstparkdauer beträgt drei Monate, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die Parkdauer über diesem Zeitraum, ist die Vermietung im Voraus zu benachrichtigen.
f) nur P3: Für Dauerparker (Parkdauer über drei Monate) gelten die gesondert vertraglich vereinbarten Bedingungen.
g) Zur automatisierten Abwicklung des Bezahlvorgangs wird das Fahrzeug-Kennzeichen des Mieters zur Ermittlung des jeweils fälligen Mietzinses elektronisch aufgenommen und gespeichert. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck; eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht. Nach Abwicklung des Mietvertrags bzw. mit erfolgreicher Zahlung des fälligen Mietzinses werden diese Daten unverzüglich gelöscht.
III. Öffnungszeiten
Die Parkgelände P1 + P2 (Zum Inselparkplatz) + P3 (Badestraße) sind durchgehend geöffnet. Das Parkgelände „Bahnhof Norddeich“ ist täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Das Büro auf dem Parkgelände P3 ist gemäß Aushang vor Ort geöffnet.
IV. Haftung der Vermietung
Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermietung nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht werden. Die Vermietung haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht und/oder zu vertreten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeuges entstanden sind.
V. Ausschlussfristen
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Eigentum/Besitz vor Verlassen des Parkplatzes der Vermietung anzuzeigen. Ist dies dem Mieter vor Ort ausnahmsweise nicht möglich (Abholung außerhalb der Bürozeiten, siehe Punkt III. Öffnungszeiten), hat die Anzeige spätestens 72 Stunden nach
dem Schadensfall schriftlich bei der AG Reederei Norden-Frisia, Mole Norddeich 1, 26506 Norden oder per E-Mail an
schadensmeldung@reederei-frisia.de zu erfolgen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermietung geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass die Vermietung seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
VI. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen gegenüber der Vermietung oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich der Vermietung anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltung des Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter als für ihn verbindlich an. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkgeländes und etwaige Kosten der Vermietung, die durch eine Halterermittlung entstehen, um Ersatzansprüche geltend machen zu können.
VII. Benutzungsbestimmungen
a) Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. Hauptuntersuchung, § 29 StVZO) versehen ist.
b) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Bei Zuwiderhandlungen hat die Vermietung das Recht, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen.
c) Auf dem Gelände der Vermietung ist untersagt:
Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie deren leeren Betriebsstoffbehältern, Laufenlassen der Motoren, Hupen und Lärmbelästigung, Einstellen von Fahrzeugen mit z. B. undichtem Tank, Motor oder Getriebe und/oder undichter Ölwanne usw. die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an abgestellten Fahrzeugen, das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren in oder außerhalb von Fahrzeugen, der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt.
d) Die Vermietung ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters von dem Parkgelände zu entfernen, wenn
der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen (z. B. E-Stellplätzen) abstellt, vor allem dann, wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht, die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Mietpreis bezahlt und ohne, dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermietung besteht, das abgestellte Fahrzeug Undichtigkeiten (s. o. Buchstabe c.) aufweist
oder durch andere Mängel das Eigentum und/oder den Betrieb der Vermietung oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet,
das Fahrzeug nicht amtlich zugelassen ist oder während der Einstellzeit stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird.
e) Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Es ist im Schritttempo zu fahren.
VIII. Pfandrecht
Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermietung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechts überträgt der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der Vermietung dieser den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die Vermietung ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen.
IX. Hinweis
Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sowie persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Mietzeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.
X. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Vermietung und dem Mieter oder Benutzer ist das Amtsgericht Norden.
Stand: Juli 2021
1. Mietvertrag
Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit dem Einfahren auf das Parkgelände kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Parkplatz zwischen dem Einsteller des Fahrzeugs und der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Harle (nachfolgend: FLN) zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Einsteller mit den Parkbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages einverstanden.
2. Haftung des Vermieters
Die Benutzung des Parkgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Dies gilt sowohl für das abgestellte Fahrzeug als auch für dessen Inhalt.
Die FLN haftet nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Die FLN haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch höhere Gewalt entstanden oder nur durch Dritte wie andere Einsteller/Mieter verursacht und/oder zu vertreten sind, insbesondere also auch nicht für Schäden, die infolge Diebstahls oder Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte entstanden sind.
Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sowie persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Mietzeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.
3. Parkgebühren – Einstelldauer
a) Der Mietzins (Parkgebühr) richtet sich nach der aktuell vor Ort aushängenden Tarifübersicht.
b) Die Parkgebühr ist in der Regel im Voraus in bar oder per EC-Karte bei einem Mitarbeiter der FLN zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur gegen Rückgabe des Parkscheines und Zahlung der Parkgebühr gestattet, wenn diese nicht bereits bei Einfahrt entrichtet wurde.
c) Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer nachzuweisen. Gelingt dem Mieter dies nicht, wird eine Mindestparkdauer von 14 Tagen berechnet.
d) Die Höchstparkdauer beträgt drei Monate, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die Parkdauer über diesem Zeitraum, ist die Vermietung im Voraus zu benachrichtigen.
e) Für Dauerparker (z. B. Pendler) gelten die gesondert vertraglich vereinbarten Bedingungen.
4. Öffnungszeiten
Die Abholung des Fahrzeugs ist nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten möglich.
5. Ausschlussfristen
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Eigentum/Besitz vor Verlassen des Parkplatzes der FLN anzuzeigen. Ist dies dem Mieter vor Ort nachweisbar nicht möglich, hat die Anzeige spätestens 72 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich bei der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich, Westerlooger Strohweg 5, 26506 Norden oder per E-Mail schadensmeldung@reederei-frisia.de zu erfolgen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen der FLN geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass die FLN seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen gegenüber der Vermietung oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich der Vermietung anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltungdes Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter als für ihn verbindlich an. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkgeländes und etwaige Kosten der Vermietung, die durch eine Halterermittlung entstehen, um Ersatzansprüche geltend machen zu können.
7. Benutzungsbestimmungen
a) Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. Hauptuntersuchung, § 29 StVZO) versehen ist.
b) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Bei Zuwiderhandlungen hat die Vermietung das Recht, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen.
c) Auf dem Gelände der Vermietung ist untersagt:
- Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
- Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie deren leeren
Betriebsstoffbehältern,
- Laufenlassen der Motoren,
- Hupen und Lärmbelästigung,
- Einstellen von Fahrzeugen mit z. B. undichtem Tank, Vergaser oder Getriebe und/oder undichter Ölwanne usw.,
- die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an abgestellten Fahrzeugen,
- das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren in oder außerhalb von Fahrzeugen,
- der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt.
d) Die Vermietung ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters von dem Parkgelände zu entfernen, wenn
- der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt und zwar insbesondere dann, wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht,
- die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Mietpreis bezahlt und ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermietung besteht,
- das abgestellte Fahrzeug Undichtigkeiten (s. o. Buchstabe c.) aufweist oder durch andere Mängel das Eigentum und/oder den Betrieb der Vermietung oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet,
- das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei oder die Verwaltungsbehörde stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird.
e) Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Es ist im Schritttempo zu fahren. Der Einsteller hat auf dem Parkgelände die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal der FLN oder Dritte z. B. durch Einweisen behilflich sind. Nach der Einstellung ist das Fahrzeug durch Betätigung der Handbremse ordnungsgemäß z. B. gegen Wegrollen zu sichern.
8. Pfandrecht
Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die FLN ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechts überträgt der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der FLN dieser den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die FLN ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der FLN und dem Mieter oder Benutzer ist, wenn der Mieter oder Benutzer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt, Harle.
Park- und Einstellbedingungen
-Parkplatz A, B und C/ Marien- ,Feldhausen- und Mühlenstraße
- die Jahresparkplätze sind kennzeichengebunden
- Änderungen jeglicher Art sind dem Betreiber mitzuteilen
- das Befahren mit und Einstellen von Anhängern, Motorrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten,
- Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
- das Abstellen und die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie Gegenstände aller Art und Abfall,
- Laufenlassen der Motoren beim Tanken aus Kanistern u.ä.,
- Hupen und Lärmbelästigung,
- Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser,
- Durchführen von Arbeiten oder Reparaturen an eingestellten Fahrzeugen,
- das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren im Fahrzeug,
- der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt.
- Wohnmobile und Wohnwagen abzustellen, da Norderney Endziel ist.
- das Abstellen von Fahrrädern auf den ausgewiesenen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge